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Web & SEO3. Juli 20268 Min. Lesezeit

Was ins Impressum gehört — Pflichtangaben nach aktuellem Recht

Vollständige Übersicht der Impressumspflichten nach § 5 DDG (seit Mai 2024): Was jedes Unternehmen angeben muss, welche Sonderregeln gelten — und welche Fehler teuer werden können.

Person prüft Dokumente und Laptop gemeinsam am Schreibtisch in einem modernen Büro
Ein korrektes Impressum ist kein bürokratischer Akt — es schützt vor Abmahnungen und zeigt Nutzern, mit wem sie es zu tun haben.Foto: Mikhail Nilov — Pexels

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum gehört zu den häufigsten Abmahngründen im deutschen Wettbewerbsrecht. Dabei ist die Pflichtliste überschaubar — wenn man sie vollständig kennt. Seit dem 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht. Eine Neuerung betrifft alle Website-Betreiber direkt: Die Telefonnummer ist jetzt explizit vorgeschrieben. Und wer noch „§ 5 TMG“ im Impressum stehen hat, verweist auf ein aufgehobenes Gesetz — was selbst als Abmahngrund genutzt werden kann.

Wer braucht ein Impressum?

Impressumspflichtig ist, wer einen „digitalen Dienst“ geschäftsmäßig betreibt — das bedeutet: mit einer gewissen Regelmäßigkeit, auch wenn kein direktes Gewinnziel vorliegt. Die Pflicht trifft Unternehmen jeder Größe und Rechtsform genauso wie Freiberufler, Vereine, Verbände und Behörden. Auch Blogs, die durch Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring Einnahmen erzielen oder auf eine Geschäftstätigkeit hinweisen, sind nicht befreit. Ausschließlich privat genutzte Seiten ohne jeden kommerziellen Bezug fallen heraus — in der Praxis ist diese Grenze aber fließend, und im Zweifel ist ein Impressum der sicherere Weg.

Rechtsgrundlage seit Mai 2024: Das DDG hat das TMG abgelöst

Seit dem 14. Mai 2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das den Digital Services Act (DSA) der EU umsetzt und das bisherige Telemediengesetz (TMG) weitgehend ersetzt. Die Impressumspflicht findet sich jetzt in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich wenig geändert — aber wer noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ in seinem Impressum stehen hat, verweist auf ein nicht mehr geltendes Gesetz.

Die allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 DDG

1. Name und ladungsfähige Anschrift

Natürliche Personen geben Vor- und Nachnamen an. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann ein Unternehmensname ergänzt werden, der vollständige Name der Person muss aber erkennbar bleiben. Die Anschrift muss „ladungsfähig“ sein — vollständig genug, dass gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach oder eine reine Weiterleitungsadresse genügt nicht. Bei juristischen Personen ist der Sitz der Gesellschaft anzugeben.

2. Kontakt: E-Mail-Adresse und Telefonnummer

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG schreibt jetzt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer vor. Das bisherige TMG verlangte nur „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen“ — damit war die Telefonnummer verzichtbar. Diese Lücke gibt es nicht mehr. Ein Kontaktformular allein ist kein Ersatz für eine E-Mail-Adresse.

3. Rechtsform und Vertretungsberechtigte

Juristische Personen und Personengesellschaften müssen ihre Rechtsform nennen sowie die Personen, die sie gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten:

  • GmbH / UG (haftungsbeschränkt): Rechtsform + alle Geschäftsführer mit vollem Namen
  • AG / KGaA: Rechtsform + alle Vorstandsmitglieder + Name des Aufsichtsratsvorsitzenden; bei nicht vollständig eingezahltem Grund- oder Stammkapital: dessen Höhe
  • GbR, OHG, KG: Rechtsform + alle vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Namen
  • e.V. (eingetragener Verein): Rechtsform + alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
  • Einzelkaufleute (e.K.): Firmenname mit Rechtsformzusatz „e.K.“ + vollständiger Name der Person

4. Registereintrag (sofern vorhanden)

Ist das Unternehmen oder der Verein in einem öffentlichen Register eingetragen, gehören Registergericht und Registernummer ins Impressum. Relevante Register sind: Handelsregister (HRB bei GmbH/AG, HRA bei Einzelkaufleuten/OHG/KG), Vereinsregister (VR), Partnerschaftsregister (PR) und Genossenschaftsregister (GnR). Wer nicht eingetragen ist, lässt diesen Punkt weg.

5. Steuerliche Identifikation

Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., Format: DE + 9 Stellen) — sofern vorhanden. Seit November 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern stufenweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein; sobald sie bekannt ist, gehört auch sie ins Impressum. Ausdrücklich nicht anzugeben ist die gewöhnliche Steuernummer des Finanzamts — diese darf aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden.

6. Aufsichtsbehörde und Berufsrecht (für bestimmte Berufsgruppen)

Wer eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt — etwa als Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Waffenhändler oder Gaststättenbetreiber —, muss die zuständige Aufsichtsbehörde mit vollständiger Anschrift angeben. Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit (Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Apotheker u. a.) müssen zusätzlich die zuständige Berufskammer, die Berufsbezeichnung, das Land der Verleihung sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle nennen.

Journalistisch-redaktionelle Inhalte: Verantwortlicher nach § 18 MStV

Wer auf seiner Website journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte veröffentlicht — Berichte, Kommentare, News, Meinungsbeiträge —, muss zusätzlich zu den DDG-Angaben einen inhaltlich Verantwortlichen benennen (§ 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag / MStV, früher § 55 Abs. 2 RStV). Diese Person muss volljährig, im Inland wohnhaft, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein. Anzugeben sind vollständiger Name und Anschrift — eine bloße Funktionsbezeichnung reicht nicht.

Formale Anforderungen: Die 2-Klick-Regel

Das Gesetz verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (I ZR 228/03) präzisiert: Von jeder Seite der Website darf das Impressum maximal zwei Klicks entfernt sein. Ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ im Footer jeder Seite ist der sichere Standard. Ein Impressum, das nur über verschachtelte Untermenüs wie „Über uns → Unternehmen → Rechtliches“ zu erreichen ist, erfüllt die Anforderung nicht. Das gilt auch für Social-Media-Profile: Wer dort geschäftsmäßig aktiv ist, muss entweder direkt ein Impressum hinterlegen oder einen klar erkennbaren Link zur Website-Seite mit den Pflichtangaben setzen.

Häufige Fehler im Impressum

  • Nur Postfach statt ladungsfähiger Anschrift: Kein Postfach, keine reine Briefkastengesellschaft ohne erkennbare physische Erreichbarkeit.
  • Keine Telefonnummer: Seit dem DDG explizit Pflicht — ein Kontaktformular oder eine E-Mail allein genügt nicht mehr.
  • Steuernummer statt USt-IdNr.: Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht ins Impressum.
  • Noch „§ 5 TMG“ im Text: Das TMG gilt seit Mai 2024 nicht mehr — entweder auf § 5 DDG aktualisieren oder den Gesetzesverweis ganz streichen.
  • Kein Verantwortlicher nach § 18 MStV: Websites mit redaktionellen Inhalten übersehen diesen Punkt häufig.
  • Geschäftsführer fehlt bei GmbH: Name und Funktion aller vertretungsberechtigten Personen sind Pflicht.
  • Impressum schwer zu finden: Mehr als zwei Klicks entfernt oder hinter irreführenden Bezeichnungen versteckt.
  • Veraltete Angaben: Adress-, Telefon- oder Namensänderungen müssen sofort nachgezogen werden — ein veraltetes Impressum ist genauso angreifbar wie ein fehlendes.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Impressumspflicht haben zwei wesentliche rechtliche Konsequenzen: Erstens können Mitbewerber oder Verbände eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Diese umfasst in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Anwaltskosten von mehreren Hundert bis über tausend Euro — und bei einem Wiederholungsverstoß eine Vertragsstrafe von typischerweise mehreren Tausend Euro. Zweitens droht nach § 33 DDG ein behördliches Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß.

Eine systematische Prüfung braucht keine dreißig Minuten: Name und ladungsfähige Anschrift, E-Mail und Telefon, Rechtsform und Vertretung (falls zutreffend), Registereintrag (falls vorhanden), USt-IdNr. oder W-IdNr. (falls vorhanden), Aufsichtsbehörde (bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten) und inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 MStV (bei redaktionellen Inhalten). Und den Verweis auf § 5 TMG — falls noch vorhanden — durch „Impressum“ ersetzen.

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